Arbeitgeberinteressen kollidieren mit Persönlichkeitsrechten der Belegschaft
Aufgrund der ständigen Optimierung technischer Möglichkeiten hat die Videoüberwachung von Arbeitnehmern mittlerweile einen noch nie dagewesenen Umfang erreicht. Allerdings vergessen Arbeitgeber bei aller Euphorie über die immer preiswerter und technisch ausgefeilter werdenden Methoden der Videoüberwachung nicht selten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Es ist mittlerweile ein „alter Hut“, dass nicht alles, was in Sachen Videoüberwachung technisch machbar ist, arbeits- und datenschutzrechtlich auch gestattet wird.
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Arbeitsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
In der Konsequenz heißt dies, dass bei jeder Form der Videoüberwachung, sei sie heimlich oder offen, im öffentlichen oder betrieblichen Raum angesiedelt, stets das Interesse des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung gegen die Persönlichkeitsinteressen der Arbeitnehmer abzuwägen ist.
In psychischer Hinsicht ist die Installation von Kameras im Betrieb des Arbeitgebers oftmals ein Stressfaktor für die Arbeitnehmer, weil diese sich niemals sicher sein können, wie weit sie einer Überwachung unterliegen. Nicht selten wird aus Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes eine unzulässige Videotechnik in Betrieben, zumal dann, wenn ein Betriebsrat nicht existiert, gar nicht erst gemeldet.
Allerdings ist nicht jede Videoüberwachung per se unzulässig. Die Erforderlichkeit einer Bildaufzeichnung kann sich insbesondere aus der Sicherstellung ordnungsgemäßer Produktionsabläufe, der Sicherung des Kassenbereichs eines Supermarkts oder hochwertiger Waren ergeben. Auch hier ist indessen die Sensibilität des Arbeitgebers gefragt: Er muss durch den Blickwinkel der Überwachungskamera eine Erfassung des Personals verhindern und unbeteiligte Mitarbeiter und Dritte durch Verpixelung unkenntlich machen.
Eine rechtswidrige Videoüberwachung führt im arbeitsgerichtlichen Verfahren regelmäßig zu einem Beweisverwertungsverbot.