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Schließung eines Ferienhausparks ist rechtmäßig.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Untersagung der touristischen Beherbergung durch eine Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat die Wiederaufnahme des Betriebs eines Ferienhausparks begehrt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Es hat die Landesverordnung, wonach es den Betreibern von Beherbergungsstätten (Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.) untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, rechtmäßig ist: Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Schließungsregelung diene der Kontaktreduzierung und damit der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus, sei plausibel und bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraums. Die Regelung sei auch erforderlich, weil aufgrund der weiterhin fehlenden Medikamente und eines Impfstoffes die Gefahr bestehe, dass touristischer, auf Übernachtung angelegter Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen erhöhe.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 13.5.2020 – 3 R 78/20

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