Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass Indoorspielplätze für Kinder vorerst nicht wieder geöffnet werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Antragstellerin, die einen Kinder-Indoorspielplatz im Harz mit 20 Arbeitnehmern betreibt, abgelehnt. Die Antragstellerin macht geltend, seit März keine Einnahmen mehr zu haben. Monatlich entstünden für die Fixkosten in Höhe von ca. 40.000 €. Sie sehe in der Betriebsschließung eine Verletzung ihrer Grundrechte, vor allem der Berufsfreiheit und des Grundrechts auf Gleichbehandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass z.B. Freibäder, Fitnesscenter und Outdoor-Sportanlagen unter Auflagen wieder betrieben werden dürften, ihr Spielplatz indessen nicht.
Das Gericht hält das Betriebsverbot für gerechtfertigt: Von Erwachsenen und Jugendlichen könne eher als von Kindern erwartet werden, dass sie die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten. Realistischerweise sei demgegenüber davon auszugehen, dass Kinder bei spielerischen Aktivitäten auf dem Kinderspielplatz den gebotenen Mindestabstand nicht permanent beachten werden. Bei Aktivitäten auf einem Kinderspielplatz bestünde darüber hinaus die Gefahr, dass aufgrund einer erhöhten Atemaktivität größere Virenmengen gestreut werden. Hinsichtlich der Umsatzeinbußen der Antragstellerin stünden dem überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das Betriebsverbot sei derzeit noch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung notwendig.
VG Braunschweig, Beschluss vom 26.5.2020 – 4 B 184/20