Corona hat auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Von Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob man als Kraftfahrzeugführer beim Autofahren eine Gesichtsmaske tragen darf.
Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Fahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge weiterhin auszumachen sind. Gemäß § 23 Abs. 4 StVO darf nämlich, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Bei den handelsüblichen Masken sollte dies kein Problem sein. Der Fahrer muss aber darauf achten, dass neben der Maske nicht noch weitere Verdeckungen hinzukommen wie z.B. eine Sonnenbrille oder ein Hut, die eine Identifizierung unmöglich machen.
Ein Verstoß soll allerdings nach einer Übereinkunft der Bundesländer in der aktuellen Zeit der Corona-Pandemie grundsätzlich nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden; vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine Ahndung tatsächlich geboten erscheint.