Das Szenario:
Ein Unternehmen ruft die umworbene Mitarbeiterin einer anderen Firma auf deren mitgeteilter privater Handynummer während der Arbeitszeit an. Das Gespräch dauert 12 Minuten. Der Arbeitgeber der Mitarbeiterin bekommt dies mit und beantragt bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Konkurrenzbetrieb zu verbieten, seine Mitarbeiter über deren private Handyanschlüsse zu kontaktieren.
Die Entscheidung:
Das Abwerben von Mitarbeitern durch Wettbewerber ist nicht per se verboten, denn generell darf jeder Mitarbeiter über die Wahl seines Arbeitsplatzes frei entscheiden. Allerdings muss auch für den Fall, dass der begehrte Mitarbeiter auf dem Privathandy angerufen wird, vom potentiellen neuen Arbeitgeber immer gefragt werden, ob der Umworbene gerade am Arbeitsplatz erreicht wird. Bejaht der Mitarbeiter dies, muss das Gespräch sofort beendet werden, es darf bei Erstkontakten im übrigen max. 10 Minuten dauern. Anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und es drohen unter anderem eine einstweilige Verfügung oder gar Schadenersatzansprüche. Entscheidend ist nämlich, dass durch Abwerbeversuche durch konkurrierende Unternehmen der Betriebsablauf nicht gestört werden darf.
Im vorliegenden Fall war, da die Zeitgrenze von max. 10 Minuten überschritten war, eine wettbewerbswidrige Handlung wegen unlauterer gezielter Behinderung des Wettbewerbers bejaht und dem Antrag auf einstweilige Verfügung insofern stattgegeben worden.