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Diskriminierung durch die Formulierung einer Stellenanzeige

Durch das Anforderungskriterium eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Hochschulabschlusses werden ältere gegenüber jüngeren Interessenten zu Unrecht allein wegen des Alters benachteiligt

Der klagende Rechtsanwalt hatte sich auf eine Trainee-Stelle beim später beklagten Arbeitgeber beworben und war abgelehnt worden. Er klagte auf Entschädigung wegen altersbedingter Diskriminierung. Der Arbeitgeber hatte im Anforderungsprofil nämlich einen Hochschulabschluss gefordert, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgen werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine etwaige mittelbare Diskriminierung sei hier gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe nämlich ausgeführt, einen Trainee gesucht zu haben, der als Nachwuchskraft aufgebaut werden sollte. Der klagende Arbeitnehmer sei demgegenüber beruflich schon verwurzelt gewesen. 

Die Berufung des Arbeitnehmers zum Landesarbeitsgericht Hessen hatte Erfolg: Durch das Anforderungskriterium bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, nur Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter zu haben. Das ist geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters zu benachteiligen.

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