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„Männlich oder weiblich“ – immer diskriminierend?

Dass man wegen seines Geschlechts keine Benachteiligungen erfahren darf, ist in Deutschland nicht nur im Arbeitsrecht zwischenzeitlich eine Binsenweisheit. Gleichwohl kann es im Einzelfall so sein, dass das Geschlecht des einzustellenden Arbeitnehmers eine wesentliche Anforderung darstellt.

 

In einem von Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber für die von ihm betriebene Schule per Stellenausschreibung eine „Fachlehrerin Sport (w)“ gesucht. Nachdem sich der männliche Kläger auf die Stelle der Sportlehrerin beworben hatte, erhielt er eine Absage dahingehend, dass eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen der Oberstufe gesucht werde. Der Kläger machte daraufhin eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts geltend.

 

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg: Es liegt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen vor. Dabei ist weniger darauf abzustellen, dass es notwendig sein könnte, dass eine Lehrkraft die Umkleideräume betritt. Vielmehr ist, anders als bei den außerhalb des Sports bestehenden Lehrfächern, der Sportunterricht durch besondere Körperlichkeit geprägt. Dies bezieht sich zum einen auf die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler, zum anderen insbesondere darauf, dass beim Sportunterricht körperliche Kontakte erforderlich sind, vor allem, wenn es darum geht, etwa beim Geräteturnen Hilfestellung zu geben.

 

Insofern durfte die Schule ihre Sport-Stellenausschreibung mit „weiblich“  kennzeichnen.

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