Der seit acht Jahren als Versandmitarbeiter beschäftigte Arbeitnehmer meldet seinem Arbeitgeber telefonisch einen Arbeitsunfall und reicht hierfür auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Er behauptet, die dokumentierte Verletzung habe er sich beim Verlassen des Betriebsgeländes in der dortigen Drehtür zugezogen.
Der Arbeitgeber überprüft daraufhin die Videoaufzeichnungen seines Eingangsbereichs zum behaupteten Vorfallszeitpunkt. Danach findet sich der Verdacht eines Arbeitsunfalls gerade nicht bestätigt. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen wehrt sich der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Fulda hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die infrage stehende Verletzung tatsächlich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers, oder es später im privaten Bereich des Arbeitnehmers entstanden ist. Für die Kündigung jedenfalls bestand kein wichtiger Grund. Der Arbeitnehmer war während des seit acht Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses nie abgemahnt worden.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum hier eine Abmahnung nicht ausgereicht hätte, um das etwa verloren gegangene Vertrauen durch künftige Vertragstreue wieder zurückzugewinnen. Von einer negativen Zukunftsprognose kann danach nicht ausgegangen werden. Das Arbeitsverhältnis hat störungsfrei über einen erheblichen langen Zeitraum bestanden. Die Kündigung ist damit unverhältnismäßig.